Teilweise kann es notwendig sein, dass Schüler:innen eine Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) vorweisen müssen. Dies ist z.B. der Fall für unsere Mitarbeiter:innen in der Mensa oder auch einige Praktikanten. Grundsätzlich gilt: Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung (für Dritte), des Lebensmittelverkaufs (offene Lebensmittel) oder in der Gastronomie tätig werden will, benötigt eine Bescheinigung.
Für unsere Praktikanten trifft diese Entscheidung der aufnehmende Betrieb und teilt dies über die schriftliche Einverständniserklärung zum Praktikum mit.
Seit August 2025 kann die notwendige Belehrung durch das Gesundheitsamt online erfolgen. Eine Information dazu, sowie das Anschreiben des Gesundheitsamtes finden sie gleich hier: