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Masernschutz Elterninformation
Masernschutzgesetz-Elternbrief-20200619.
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Unterrichtsausfall bei extremer Witterung
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Verhalten bei ansteckenden Krankheiten

Die Schule gilt gem. §33 IfSG als Gemeinschaftseinrichtung. Daher gelten bei Erkrankung mit verschiedenen ansteckenden Krankheiten bestimmte Regelungen. In § 34 IfSG werden besondere Regelungen für Einrichtungen gemäß § 33 IfSG im Bereich Infektionsschutz festgelegt. Das Ziel der Regelungen in § 34 IfSG ist die Unterbrechung der Kontaktmöglichkeiten in der Gemeinschaftseinrichtung, sodass keine weitere Übertragung von Infektionskrankheiten erfolgen kann. Die Regelung betrifft sowohl die betreuten Kinder als auch die betreuenden Erwachsenen. Es wurden die Krankheiten in der Regelung berücksichtigt, die z. B. durch Schmier- oder Tröpfcheninfektion leicht übertragen werden und schwer verlaufen können. Bitte entnehmen Sie weitere Informationen dem nachfolgenden Link: Zum Internetauftritt der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung.