Belehrung durch das Gesundheitsamt (§ 43 IfSG)

Teilweise kann es notwendig sein, dass Schüler:innen eine Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) vorweisen müssen. Dies ist z.B. der Fall für unsere Mitarbeiter:innen in der Mensa oder auch einige Praktikanten. Grundsätzlich gilt: Wer im Bereich der Lebensmittelzubereitung (für Dritte), des Lebensmittelverkaufs (offene Lebensmittel) oder in der Gastronomie tätig werden will, benötigt eine Bescheinigung.

Für unsere Praktikanten trifft diese Entscheidung der aufnehmende Betrieb und teilt dies über die schriftliche Einverständniserklärung zum Praktikum mit. Die Klassenlehrer geben diese Information an den Beauftragten für Berufsorientierung an der Geestlandschule weiter. Dieser meldet alle Schüler:innen zentral beim Gesundheitsamt an. Über eine schriftliche Mitteilung werden die Erziehungsberechtigten anschließend darüber informiert, wann diese Belehrung stattfindet. Außerdem erhalten die Sorgeberechtigten eine Erklärung (s.u.), die ihr Kind unterschrieben zur Belehrung mitbringen muss. Ohne die von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Erklärung kann kein Zertifikat ausgestellt werden!

Die Belehrung ist für schulische Zwecke grundsätzlich kostenfrei.

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Belehrungsbogen deutsch
Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionssc
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Belehrungsbögen in verschiedenen anderen Sprachen

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Belehrungsbogen arabisch
Belehrungsbogen gemäß § 43 Abs. 1 Infekt
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Belehrungsbogen polnisch
Belehrungsbogen gemäß § 43 Abs. 1 Infekt
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Belehrungsbogen türkisch
Belehrungsbogen gemäß § 43 Abs. 1 Infekt
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Belehrungsbogen englisch
Belehrungsbogen gemäß § 43 Abs. 1 Infekt
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Belehrungsbogen russisch
Belehrungsbogen gemäß § 43 Abs. 1 Infekt
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